Satzung des 1. Anglervereins Burg Spreewald e. V.

 §1 Name, Sitz. Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen: 1. Anglerverein Burg (Spreewald) e.V.   im folgenden „AV (Anglerverein)“ genannt.  Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 403 des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen. 

2. Der Sitz des Anglervereins ist 03096 Burg (Spreewald).  

3. Er ist Mitglied des Kreisangler- Verbandes Cottbus- Land e.V. dessen Satzung   in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Anliegen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mit-  glieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur  Ausübung aller Formen des waid- und hegerechten Angelns sowie die Erhaltung  und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände  unter Beachtung des Tier und Artenschutzes.  Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,  sowie die Förderung des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein umfangreiches Angebot  mit dem Angeln als Mittelpunkt und der Vermittlung der dazu notwendigen  theoretischen Kenntnisse. Das beinhaltet die Wissensvermittlung über aktuelle  Fischereigesetze, Rechtsverordnungen die das Angeln betreffen, Gesetze und  Verordnungen der Landschaftspflege. Die praktische Umsetzung der erworbenen  Kenntnisse erfolgt bei allen Aktivitäten des Vereins am zu bewirtschaftenden  Verbands- Gewässer des Landesanglerverbandes oder anderer befreundeter Verbände.  Genannt werden Aktivitäten wie Angelveranstaltungen, Reinigungs- und Pflegeaktionen  an Gewässern und Hegemaßnahmen an Fischbeständen.

 

§3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit 

1. Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-  Wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung  begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. können alle natürlichen Personen werden,  die die Satzung des Vereins anerkennen. 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäfts-  führenden Vorstandes, rechtskräftig.

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.  Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. 

4. Die Mitgliedschaft endet:  a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes  b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschrie-  benen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Monaten  zum Jahresende.  c) durch Ausschluss aus dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V..

5. Ein Mitglied, dass im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck  zuwiderhandelt und damit dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder eines seiner Mitglieder  in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse  verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem  1. AV Burg (Spreewald) e.V. ausgeschlossen werden.  Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten.  Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes  das Recht:

a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen

b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen  Personen

c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-,  Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in  diesen Fragen beraten zu lassen

d) die Einrichtungen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. zu nutzen und an den Mitteln,  die der Anglerverein zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden

e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereins-  organe zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten

b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des  1. AV Burg (Spreewald) e.V. einzuhalten

c) sich für den Satzungszweck einzusetzen

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. frist-  gemäß zu erfüllen

e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung  anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren

f) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen  eines anderen Mitgliedes des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. vorzunehmen, wenn das  andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§7 Organe 

1. Die Organe des 1. AV. Burg (Spreewald) e.V. sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des 1. AV Burg (Spreewald) e.V..  Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitgliede des 1. AV Burg (Spreewald) e.V.  bindend.

 

§8 Mitgliederversammlung  

1. Die jährliche mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt Außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl  und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des  Vereins.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse  des Anglervereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel  der Mitglieder es verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung  einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behan-  delnden Tagesordnung zu berufen.

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der  Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungs-  änderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem  Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des 1. AV Burg  (Spreewald) e.V. beinhaltet, ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die  in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der  Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, soweit sie  nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tages-  ordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung  der Finanzen

c) Entlastung des Vorstandes

d) Genehmigung des Haushaltsjahres

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

h) Beschlussfassung über Auflösung des Anglervereins

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden  Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimm-  berechtigten geleitet.

7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.

 

§9 Vorstand 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:  

- dem Vorsitzenden  

- dem stellvertretenden Vorsitzenden  

- dem Schatzmeister  

- weitere Referenten

2. den geschäftsführenden Vorstand bilden:  

- der Vorsitzende  

- der stellvertretende Vorsitzende  

- der Schatzmeister

3. der Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden:  

- der Vorsitzende  

- der stellvertretende Vorsitzende  

- der Schatzmeister

Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.  

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.  Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis  eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eins Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz  aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben  Entstanden sind.

7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-  gemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer  Funktion entbunden werden.

 

§10 Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind  Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.  Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

2. Bekanntmachungen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. erfolgen im Schaukasten, in der  WhatsApp-Gruppe und im Burger Amtsblatt.

 

§11 Vereinsschiedsgericht

1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.  Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei: 

- Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander 

- Zwischen Mitgliedern und Vorstand.

 

§12 Ausschüsse

1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nichtständige Ausschüsse gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weitern Ausschuss- Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des AV sein.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende  Funktion. Sie sind nicht Beschluss-, jedoch antragsberechtigt.

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender  Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

4. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren für eine Wahlperiode.  Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis  der Mitgliederversammlung mitzuteilen.  Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.

 

§13 Auflösung

1. Über die Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder Wegfall des vereinbarten  Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der  erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

2. Liquidatoren sind zwei unabhängigen Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

3. Bei Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cottbus.

 

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.02.2024 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung und mit Bestätigung durch das Amtsgericht Cottbus in Kraft. 

© 2025 1. AV Burg Spreewald e. V.

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